Werbekennzeichnung

Auch im Influencer Marketing gilt das Gebot von Trennung zwischen redaktionellen und werblichen Inhalten. Werden bezahlte, werbliche Inhalte nicht gekennzeichnet, spricht man von Schleichwerbung. Es gilt also eine simple Grundregel: Ein*e Influencer*in, die/der für einen Beitrag über ein Produkt oder eine Dienstleistung eine Gegenleistung von einem Unternehmen oder einer Agentur erhält, macht in aller Regel Werbung und muss diese als solche auf den ersten Blick sichtbar als "Anzeige" oder "Werbung" kennzeichnen.

Das Wissen, wann ein*e Influencer*in, ein*e Blogger*in oder ein*e Journalist*in seine eigene Meinung äußert und wann sie/er für eine Aussage bezahlt wurde, ist nach Definition der Landesmedienanstalten eine Grundvoraussetzung für die freie Meinungsbildung der Nutzer*innen. Wer mediale Inhalte bereitstellt, ist verpflichet dass Mediennutzer redaktionelle Inhalte von Werbung unterscheiden und werbliche Inhalte sofort als solche erkennen können. Die Trennung werblicher und redaktioneller Inhalte ist im Rundfunkstaatsvertrag geregelt.1

In sozialen Netzwerken wie YouTube, TikTok, Twitch oder Instagram haben besonders junge Zielgruppen mehr Vertrauen in Influencer*innen als in klassische Werbung. Umso entscheidender ist, dass Werbung klar als solche erkennbar ist. Das Gesetz sieht daher eine Kennzeichnungspflicht im Internet vor.2

Einzelnachweise

  • 1 RStV;; § 58 Abs. 1, § 58 Abs. 3 und § 7 Abs. 3 RStV
  • 2 RStV § 58 Abs. 1 RStV

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